Dr. Jörg Ukrow (Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des EMR): Rundfunkbeitrag, Rechtsprechungsstabilität und neue Herausforderungen

c) Carsten Simon

27.08.2018, ein Beitrag von

Erste Anmerkungen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 aus medienrechtlicher Sicht

Veröffentlicht in promedia – Das medienpolitische Magazin 9/2018

I. Einführung
Die seit 2013 bestehende Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar: Die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge steht mit der Verfassung im Einklang.
Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heutigem Urteil auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.
Die nachfolgenden kurzen Anmerkungen konzentrieren sich auf die medienrechtlich besonders bedeutsamen Ausführungen der Entscheidung; die finanzverfassungs- und gleichheitsrechtlichen Facetten des Urteils bleiben zunächst unkommentiert. Die Entscheidung fügt sich im Wesentlichen in die bisherige rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Judikatur des BVerfG ein. Sie orientiert sich im Ausgangspunkt nicht zuletzt auch am bisherigen Karlsruher Massenkommunikationsmodell, entwickelt dies allerdings unter prominenter Einbindung neuer, für die Vielfalt relevanter Medienakteure (namentlich Plattformen) und Mechanismen (namentlich Algorithmen) fort. Der Neuregelungsauftrag des BVerfG in Bezug auf Zweitwohnungen reichert die Gesetzgeberischen Aufträge an den Landesgesetzgeber in einer die Arbeitsfähigkeit der Länder zumindest stark belastenden, wenn nicht unter derzeitigen personellen Rahmenbedingungen ggf. überdehnenden Weise an.

 

Lesen Sie das vollständige aktuelle Stichwort des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR) zum Rundfunkbeitrag, Rechtsprechungsstabilität und den neuen Herausforderungen für die Vielfaltssicherung hier weiter.